R:NHG-Bek

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NHG-Bek 2000 (Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen)

25.03.2000 (AllMBl 2000, S. 324)

2006 (AllMBl 2006, S. 685)

18.11.2010 (AllMBl 2010, S. 393)

aktueller Stand

NHG-Bek 1973

MABl. 1973, S. 341

MABl. 1974, S. 810

MABl. 1978, S. 921

NHG-Bek 1957

29.06.1957 (MABl. 1957, S. 529-538)

C. Kommunale Hoheitszeichen

1. Die Rechtsaufsichtsbehörden wachen darüber, daß die Gebietskörperschaften keine ihnen nicht oder nicht in der gezeigten Form und Gestaltung zustehenden Hoheitszeichen verwenden.

In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Wappen oder eine Fahne als geschichtlich nach §§ 6, 9 NHGV-GBez. und § 3 NHGV-Lkr. anzusehen ist, wird zweckmäßig Antrag auf Neugenehmigung des Wappens oder der Fahne gestellt. Ebenso ist zu verfahren, wenn zweifelhaft ist, welches von mehreren Wappen oder welche von mehreren Fahnen als geschichtlich anzusehen ist. In den Fällen, in denen eine Gebietskörperschaft bei Inkrafttreten der Kommunalgesetze nachweisbar kraft Herkommens zwei verschiedene Wappen (z. B. großes und kleines Stadtwappen) führte, hat es dabei sein Bewenden.

2. Für die Beflaggung kommunaler Dienstgebäude wird auf Ziffer VI Abs. 2 der Vollzugsvorschriften zur Bek. der Bayerischen Staatsregierung über die bayerische Staatsflagge und die Dienstflagge für Kraftfahrzeuge vom 15. Januar 1954 (GVBl. S. 31) i. d. F. der Bek. vom 10. September 1954 (GVBl. S. 221) verwiesen.

Zu § 6 NHGV-GBez.
Wappen und Fahnen der Gemeinden:

3. Gemeindewappen sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, daß sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken. Zu bevorzugen sind Symbole aus der Ortsgeschichte (z. B. alte Gerichtssiegel), Symbole für den Ortsnamen, für die Lage des Ortes, für in Vergangenheit oder Gegenwart unter den Gemeindebewohnern typische Berufe oder für hervorstechende Wirtschaftszweige.

Auch die Darstellung ehemaliger oder noch bestehender Bauten, ebenso die der Orts- und Kirchenpatrone, kann sich für das Wappen eignen. Soweit Wappen von mit der Ortsgeschichte eng verflochtenen und noch bestehenden Klöstern oder von noch lebenden Familien übernommen werden sollen, ist dazu die unwiederrufliche Zustimmung des Wappenberechtigten erforderlich. Das bayerische Rautenwappen und die bayerischen Löwen können nur in Ausnahmefällen für Gemeindewappen zugelassen werden (z. B. wenn eine Gemeinde in besonders enger Beziehung zum Hause Wittelsbach stand). Mauerkronen, Helmzier und ähnliche Wappenverzierungen sind bei Gemeindewappen in Bayern immer unhistorisch, entsprechen nicht den heraldischen Regeln und kommen daher als Beiwerk von Gemeindewappen nicht in Betracht. Schildhalter sind nur in seltenen Fällen historisch. Auch die Einfügung einer ortsgeschichtlich bedeutsamen Jahreszahl in das Wappen kann nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.

4. Gemeindefahnen können einfache Streifenfahnen und Streifenfahnen mit Wappen sein. Die Gemeiden können diese beiden Fahnenarten auch zugleich führen. Zulässig sind auch einfarbige Gemeindefahnen; diese dürfen jedoch nur mit aufgelegtem Gemeindewappen geführt werden.

Streifenfahnen können zwei- oder dreistreifig sein. Nach heraldischen Regeln müssen die Farben der Streifen den Hauptfarben des Wappens entsprechen. Bei der Auswahl der Farben aus dem Wappen gehen die Figurenfarben den Feldfarben und innerhalb der Figurenfarben die der Hauptfigur denen der Nebenfiguren vor. Von dieser Regel kann nur zur Vermeidung von Verwechslungen mit anderen Fahnen und aus heraldischen Gründen abgewichen werden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch eine Fahnenfarbe verdoppelt werden (z. B. grün-weiß-grün).